Mit einem Bürgerentscheid können die Bürger in Form der direkten Demokratie in einer geheimen Wahl über eine zur Abstimmung gestellte Sachfrage entscheiden. Der Bürgerentscheid steht einem Beschluss des Gemeinderates (der gewählten Kommunalvertretung) gleich. Das Verfahren ist zweistufig: Erst findet das Bürgerbegehren statt, dann folgt der Bürgerentscheid.
Beim Bürgerbegehren tragen sich alle diejenigen in Unterschriftenlisten ein, die möchten, dass der Bürgerentscheid stattfindet. Die Abgabe der Unterschrift bedeutet nicht zwingend eine Meinungsäußerung in der Sache. Auch wer dem Ziel des Begehrens nicht zustimmt, aber dennoch der Meinung ist, dass die Bürgerinnen und Bürger selber entscheiden, ob die Gemeinde sich für die Wiederaufnahme der Planungen für die Verlängerung der Straßenbahn einsetzt, sollte unterschreiben.
Teilnehmen an Bürgerbegehren und Bürgerentscheid – also unterschreiben und abstimmen – dürfen nur „Bürgerinnen und Bürger“, d.h. diejenigen, die zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt sind. Das Bürgerbegehren muss von mindestens sieben Prozent der Bürger unterzeichnet werden, dazu sind knapp 700 Unterschriften erforderlich.
Der Gemeinderat prüft so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dürfen die Gemeindeorgane bis zur Durchführung des Bürgerentscheids keine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat beschließt.
Der Bürgerentscheid ist innerhalb von vier Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit durchzuführen, es sei denn, die Vertretungsberechtigten stimmen einer Verschiebung zu. Den genauen Tag der Abstimmung legt der Gemeinderat fest. Der Bürgerentscheid ist in unserem Sinne entschieden, wenn die Mehrheit mit JA stimmt und diese Mehrheit mindestens 20 % an allen Wahlberechtigen Gundelfingens, d.h. mehr als 1.900 Stimmen ausmacht. Jede nicht abgegebene Stimme ist damit eine Stimme gegen das Bürgerbegehren.
Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.